Die Mehrwegangebotspflicht (§§ 33, 34 VerpackG, seit 1. Januar 2023) verpflichtet Betriebe, die Essen oder Getränke zum Mitnehmen in Einwegkunststoff-Verpackungen oder Einweg-Getränkebechern verkaufen, eine Mehrwegalternative anzubieten — zu keinem höheren Preis und zu keinen schlechteren Bedingungen. Kleine Betriebe (maximal 80 m² Verkaufsfläche UND höchstens fünf Beschäftigte) sind von der Angebotspflicht ausgenommen — müssen aber stattdessen mitgebrachte Kundenbehälter befüllen und sichtbar darauf hinweisen.
Drei Angaben — Ihre Pflichten erscheinen sofort.
Stand Mitte 2026, keine Rechtsberatung. Achtung Doppelregelung: Unabhängig davon gilt die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung (kein Styropor, kein Einwegplastik-Besteck) und für Becher/To-go oft kommunale Extra-Regeln.
| Anforderung | Das heißt konkret |
|---|---|
| Gleicher Preis | Das Mehrweg-Angebot darf nicht teurer sein als Einweg — Pfand ist ok (wird erstattet), Aufpreis nicht. |
| Gleiche Bedingungen | Gleiche Portionsgröße, gleiches Sortiment — die „Mehrweg-Strafportion" ist unzulässig. |
| Sichtbarer Hinweis | Gut lesbare Info im Laden (und online in der Bestellstrecke!), dass Mehrweg verfügbar ist. |
| Rücknahme | Eigene Mehrwegbehälter müssen zurückgenommen werden; bei Poolsystemen übernimmt das System. |
| Kleine Betriebe (Ausnahme) | ≤ 80 m² UND ≤ 5 Beschäftigte: keine Angebotspflicht, ABER Befüll-Pflicht für mitgebrachte Behälter + Hinweis darauf. |
Die Angebotspflicht knüpft an Einweg-KUNSTSTOFF an: Auch beschichtete Verbunde (Pizzakarton mit Kunststofffilm, beschichtete Becher) zählen mit. Reine Alu- oder unbeschichtete Papierverpackungen fallen nicht unter §§ 33/34 — bleiben aber LUCID-pflichtig.
Bußgelder bis 10.000 € (fehlendes Mehrwegangebot) bzw. bis 100.000 € bei Verstößen gegen Registrierungspflichten — plus Abmahnrisiko durch Wettbewerber und Umweltverbände. Kontrolliert wird stichprobenartig und nach Beschwerden.
Nein — Sie müssen nur die Behälter zurücknehmen, die Sie selbst ausgeben (bzw. Ihr Poolsystem an dessen Rückgabestellen). Die Teilnahme an einem verbreiteten Pool erhöht aber die Rückgabe-Bequemlichkeit und damit die Nutzung.
Kleine ausgenommene Betriebe: ja (das ist ihre Ersatzpflicht). Alle anderen: nicht verpflichtet, aber erlaubt und sinnvoll — hygienerechtlich sauber gelöst über Befüllen ohne Behälterkontakt mit Arbeitsflächen und den Hinweis, dass die Verantwortung für die Sauberkeit der Dose beim Gast liegt.
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