Meldeschein & DSGVO im Hotel: Was seit 2025 gilt

Der Meldeschein ist die gesetzlich vorgeschriebene Erfassung von Gästedaten in Beherbergungsbetrieben (Bundesmeldegesetz). Seit dem 1. Januar 2025 gilt die große Vereinfachung durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV: Für deutsche Staatsangehörige ist die Hotelmeldepflicht abgeschafft — für ausländische Gäste bleibt sie bestehen. Parallel setzt die DSGVO die Leitplanken, welche Daten ein Haus darüber hinaus erheben und wie lange es sie aufbewahren darf.

Die Rechtslage seit 2025

GästegruppeMeldepflicht
Deutsche StaatsangehörigeKein Meldeschein mehr erforderlich (BEG IV, seit 1.1.2025). Daten dürfen weiterhin für eigene Zwecke (Vertrag, Abrechnung) erhoben werden — dann gelten die DSGVO-Regeln.
Ausländische GästeMeldeschein weiterhin Pflicht: Am Anreisetag handschriftlich unterschreiben oder über zugelassene digitale Verfahren erfassen; Vorlage eines Identitätsdokuments. Aufbewahrung 1 Jahr ab Anreise, danach Vernichtung innerhalb von 3 Monaten.
Beherbergungsstatistik/KurtaxeLandes- und kommunale Pflichten (z. B. Gästekarte, Kurbeitrag) bestehen unabhängig davon fort — regional prüfen.

Stand Mitte 2026, ohne Gewähr — keine Rechtsberatung. Details und digitale Verfahren mit dem Systemanbieter bzw. der zuständigen Behörde klären.

Was die DSGVO zusätzlich verlangt

Praktische Umsetzung im digitalen Check-in

Die 2025er-Reform macht den Self-Check-in deutlich einfacher: Für deutsche Gäste entfällt der Unterschriftsschritt komplett; für ausländische Gäste bilden gute Systeme den digitalen Meldeschein samt Dokumentenprüfung ab. Wichtig bei der Systemauswahl: getrennte Datenflüsse (Meldedaten vs. Marketingdaten), Lösch-Automatik nach Fristen und EU-Hosting.

Häufige Fragen

Muss ich deutsche Gäste gar nicht mehr registrieren?

Melderechtlich nein. Für Vertrag, Abrechnung, Kurtaxe oder Hausrecht dürfen Sie weiterhin Daten erheben — dann nach DSGVO-Regeln (Zweck, Umfang, Löschfrist) und ohne Meldeschein-Formalie.

Wie lange müssen Meldescheine aufbewahrt werden?

Ein Jahr ab Anreisetag; danach sind sie innerhalb von drei Monaten zu vernichten. Digitale Verfahren müssen Aufbewahrung und Löschung entsprechend abbilden.

Darf ich den Ausweis einscannen?

Grundsätzlich nein — vorgesehen ist die Vorlage zur Prüfung, nicht die Kopie. Ausnahmen sind eng begrenzt; im Zweifel Daten abschreiben statt scannen.

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