Die Gaststättenerlaubnis — umgangssprachlich „Konzession" — ist die behördliche Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank. Wer nur Speisen und alkoholfreie Getränke anbietet, braucht in der Regel keine Erlaubnis, sondern nur die Gewerbeanmeldung. Das Gaststättenrecht ist Ländersache: In Nordrhein-Westfalen und den meisten Ländern gilt die Erlaubnispflicht für Alkoholausschank fort, einige Länder haben sie durch Anzeigepflichten ersetzt — maßgeblich ist Ihr Standort.
| Betrieb | Erforderlich |
|---|---|
| Café/Imbiss ohne Alkohol | Gewerbeanmeldung + lebensmittelrechtliche Pflichten (IfSG-Belehrung, HACCP) — keine Konzession. |
| Restaurant/Bar mit Alkoholausschank | Gaststättenerlaubnis (personen-, orts- und betriebsbezogen) vor Eröffnung. |
| Vereinsfest, Straßenfest | Vorübergehende Gestattung („Schankerlaubnis für besonderen Anlass") — deutlich einfacher, bei der Kommune beantragen. |
| Hotel mit Restaurant | Beherbergung selbst ist erlaubnisfrei; für den Alkoholausschank im Restaurant/Bar gilt die Erlaubnispflicht. |
Haken Sie ab, was schon vorliegt — der Fortschritt zeigt, wie antragsbereit Sie sind.
Übliche Anforderungen; je nach Kommune kommen Punkte hinzu (z. B. Pachtvertrag mit Schankflächen-Ausweis, Steuer-Unbedenklichkeit). Bearbeitungszeit realistisch 2–8 Wochen — früh starten.
Je nach Kommune und Betriebsgröße meist zwischen 100 und über 1.000 € Verwaltungsgebühr, plus Nebenkosten (Führungszeugnis, IHK-Unterrichtung, Belehrungen — zusammen grob 100–200 €).
Mit vollständigen Unterlagen realistisch 2–8 Wochen. Der Zeitfresser ist fast immer das Baurecht — deshalb parallel klären und die Eröffnung nicht auf Kante planen (siehe Pre-Opening).
Nein — eine Gastro-Ausbildung ist keine Voraussetzung. Verlangt wird die IHK-Unterrichtung über lebensmittel- und gaststättenrechtliche Grundzüge (halber Tag) plus persönliche Zuverlässigkeit.
Nein — sie ist personen- und raumbezogen. Neuer Betreiber oder neuer Standort heißt neuer Antrag (bei Übernahme mit vorläufiger Erlaubnis überbrücken).
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