Der Pachtvertrag ist in der Gastronomie mehr als ein Mietvertrag: Verpachtet wird häufig der komplette Betrieb — Räume samt Inventar, Küche und teils dem Kundenstamm („Fruchtziehung"). Er ist die wirtschaftlich folgenreichste Unterschrift einer Gründung: Eine zu hohe Pacht lässt sich durch keinen noch so guten Betrieb dauerhaft kompensieren. Faustregel: Pacht inklusive Nebenkosten sollte 10 % vom Nettoumsatz nicht überschreiten.
Pacht und realistischen Umsatz eintragen — die Belastungsquote mit Ampel erscheint sofort.
Richtwerte: 🟢 ≤ 10 %, 🟡 10–13 %, 🔴 > 13 %. In Top-Lagen mit hohem Laufkundschaftsanteil sind etwas höhere Quoten vertretbar — dann müssen aber Wareneinsatz und Personal umso disziplinierter laufen (siehe BWA).
| Miete | Pacht | |
|---|---|---|
| Gegenstand | Räume | Räume + Inventar/Einrichtung, oft „laufender Betrieb" |
| Recht | Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) | Pachtrecht (§§ 581 ff. BGB) — inkl. Instandhaltung des Inventars |
| Typisch | Leere Fläche zum Selbstausbau | Übernahme bestehender Gastronomie |
Absolute Beträge hängen an Lage und Fläche — die relevante Größe ist die Quote: Pacht + Nebenkosten sollten ≤ 10 % vom Nettoumsatz liegen. Rechnen Sie rückwärts: Bei 5.000 € Gesamtpacht brauchen Sie dauerhaft 50.000 € Monatsumsatz.
Ein Pachtanteil in Prozent vom Umsatz (üblich 5–10 %, oft mit Mindestpacht). Vorteil: geringes Fixkostenrisiko in schwachen Monaten. Wichtig: exakte Umsatzdefinition (netto? inkl. Außer-Haus?), Einsichtsrechte fair regeln.
Unbedingt — Fachanwalt plus betriebswirtschaftliche Gegenrechnung. Die Prüfkosten sind Bruchteile dessen, was eine einzige schlechte Klausel über 10 Jahre kostet. Parallel klären: baurechtliche Nutzung und Konzession.
Bei Übernahme eines laufenden Betriebs greift häufig § 613a BGB (Betriebsübergang): Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten auf Sie über. Vorher Personalliste, Löhne und Urlaubsansprüche offenlegen lassen.
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