Eine No-Show-Gebühr ist der Betrag, den ein Gast zahlt, der reserviert hat und ohne Absage nicht erscheint. Rechtlich ist die Reservierung ein Vertrag: Der Gastronom darf entgangenen Gewinn als Schadensersatz verlangen — praktikabel wird das aber erst durch transparent vereinbarte Pauschalen mit hinterlegter Kreditkarte bei der Online-Reservierung. Für Hotel-Überbuchungslogik siehe Overbooking & No-Show — hier geht es um den Restauranttisch.
Reservierungslage eintragen — Jahresschaden und das Potenzial von Gegenmaßnahmen erscheinen sofort.
Kreditkarten-Hinterlegung senkt No-Show-Quoten erfahrungsgemäß drastisch — oft um zwei Drittel bis drei Viertel. Der größte Effekt entsteht dabei nicht durch kassierte Gebühren, sondern durch Gäste, die absagen statt fernzubleiben: Der Tisch wird neu vergeben.
| Maßnahme | Wirkung | Aufwand |
|---|---|---|
| Erinnerung (SMS/Mail) mit 1-Klick-Storno | hoch — die meisten No-Shows sind Vergesslichkeit | gering (Reservierungstool) |
| Kreditkarten-Hinterlegung + Gebühr | sehr hoch, v. a. Wochenende/Gruppen | mittel (Kommunikation!) |
| Anzahlung/Ticketing bei Menüs & Events | eliminiert das Risiko fast vollständig | mittel |
| Stornofrist klar kommunizieren | Basis für alles — z. B. „kostenfrei bis 18 Uhr" | gering |
| Wartelisten-Funktion | füllt kurzfristig frei werdende Tische | gering |
Ja — bei verbindlicher Reservierung und transparenter, vorheriger Vereinbarung. Ohne Vereinbarung bleibt der (schwer bezifferbare) Schadensersatzanspruch; mit hinterlegter Karte und klarer Pauschale wird er praktisch durchsetzbar.
Bei ehrlicher Kommunikation („damit Ihr Tisch sicher ist") ist die Akzeptanz hoch — Gäste kennen es von Hotels und Konzerten. Viele Betriebe setzen sie nur für Stoßzeiten, Gruppen ab 6 und Event-Menüs ein: maximale Wirkung, minimale Reibung.
Am entgangenen Gewinn orientiert: grob Durchschnittsbon × Rohertragsanteil. In der Praxis: 15–30 € p. P. im Casual-Bereich, 50 €+ bei Fine Dining/Menüs. Zu hohe Pauschalen riskieren AGB-Unwirksamkeit.
Echter Schadensersatz für Nichterscheinen ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar — anders als Anzahlungen auf Leistungen. Die Abgrenzung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.
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